Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die AGB der ASM Deco AG, Root
0. Definitionen
Unter «ASM» ist im Folgenden die ASM Deco AG, eine nach Schweizer Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Root, Schweiz, zu verstehen. Unter «Vertragspartner» sind alle vertraglich gebundenen Partner der ASM resp. Gegenparteien zu verstehen, bei welchen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag übernommen wurden und daher integralen Bestandteil desselben bilden. Unter «AGB» sind die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen und aktuellen Fassung zu verstehen. Unter «Parteien» sind die vorliegenden Vertragsparteien, also der/die Vertragspartner mit ASM zusammen zu verstehen.
1. Geltungsbereich
Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB in ihrer aktuell gültigen Fassung unter Berücksichtigung der in der von ASM zugestellten Offerte vereinbarten individuellen Bestimmungen, wobei, falls vorhanden, stets und ausschliesslich die Fassung in deutscher Sprache massgebend und bindend ist. Die in der Offerte vereinbarten individuellen Bestimmungen gehen für beide Parteien den AGB vor.
2. Vertragsschluss und Vertragsumfang
2.1 Der Vertrag zwischen den Parteien kommt durch die Annahme der verbindlichen Offerte durch den Vertragspartner zu Stande. Die Annahme der Offerte muss ausdrücklich und in schriftlicher Form erfolgen, wobei unter der Schriftform auch der elektronische Verkehr (z.B. E-Mail oder Telefax) zu verstehen ist. Die Abänderung einer Offerte durch den Vertragspartner wird als neue Offerte seitens des Vertragspartners qualifiziert. Diese wird auf schriftliche oder mündliche Erklärung hin oder durch das Aufnehmen der Arbeiten am Liefer- oder Montageort von ASM akzeptiert. Eine Auftragsbestätigung kann dabei erstellt werden.
2.2 Bindend für ASM ist ausschliesslich die von beiden Parteien akzeptierte Offerte sowie die vorliegenden AGB, unterschriebene schriftliche Zusicherungen und mündliche/schriftliche Bedienungs- und Pflegevorschriften. Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Masse & Gewichte, Schreiben, E-Mails oder Informationen, welche auf sonstigen Datenträgern, Informationsspeicher oder Urkunden gesendet resp. mündlich besprochen werden, bilden keinen Bestandteil der Vereinbarung. Sämtliche Zusicherungen ausserhalb der Offerte oder der AGB müssen in Schriftform und unterschriftlich von ASM explizit bestätigt werden. Mündliche, vorvertragliche oder von unzuständigem Personal von ASM abgegebene Zusicherungen haben keinerlei Rechts- oder Bindungswirkung.
3. Preise / Ausschreibungen / Offertenstellung
3.1 Unabhängig von Ausschreibungen in Medien oder Angaben auf Werbematerial gelten die auf der Offerte resp. dem Kostenvoranschlag definierten Preisstrukturen. Sofern nichts anders angegeben, verstehen sich die Preise der offerierten oder kostenvorangeschlagenen Produkte exklusive Mehrwertsteuer, Transport, allfälliger Versicherungen und Montage.
3.2 Sofern eine Montage der Ware gültig vereinbart wurde, wird deren Preis gesondert aufgeführt und in Rechnung gestellt oder als Pauschale im Produktpreis ausdrücklich inbegriffen. Diesfalls gelten die Transportkosten als nicht im Preis inbegriffen, sondern können gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern ein Transport durch ASM gültig vereinbart wurde.
3.3 Beim Kauf der Ware ohne Montage ist der Transport nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich unterschriftlich vereinbart wurde. Andernfalls hat der Vertragspartner den Transport selbst zu organisieren. ASM scheidet die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt aus und assistiert bei Möglichkeit/Zumutbarkeit in logistischer Hinsicht beim Aufladen der Ware durch den Vertragspartner. Schäden an der Ware ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind vom Vertragspartner zu verantworten. Dies gilt insbesondere für Schäden, welche bei der Aufladung, dem Transport und der Entladung entstehen resp. intensiviert werden. Die Ausscheidung der Ware ist für den Übergang von Nutzen und Gefahr belanglos.
3.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Offerte ab Zustellung für maximal 60 Tage verbindlich. Während dieser Frist behält sich ASM vor, die Offerte jederzeit zu widerrufen, sofern die Offerte noch nicht schriftlich akzeptiert und die Annahme-Erklärung an ASM zugestellt wurde. An die Preise in der Offerte ist ASM nur insofern gebunden, als dass sich die Einstandspreise nicht verändert haben. Eine allfällige Annahme des Vertragspartners nach Ablauf der Verbindlichkeit der Offerte wird als Gegenofferte seitens des Vertragspartners qualifiziert und kann von ASM schriftlich, stillschweigend oder konkludent angenommen werden, wobei die Aufnahme der Arbeit als konkludente Annahme qualifiziert werden kann.
3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle zusätzlichen Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Vertrag, also mit dem Kauf, dem Transport, der Lieferung und/oder der Montage erhoben werden und nicht von der Vergütung an ASM gedeckt sind, zu übernehmen. Sofern ASM diese Leistung erbringt, erstattet der Vertragspartner den Betrag vollumfänglich auf erste Aufforderung hin. Nicht abschliessend sind unter zusätzlichen Kosten bspw. Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu verstehen. Der Vertragspartner hält ASM diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos.
4. Zahlungsmodalitäten / Fristen / Verzugsfolgen / Verrechnung
4.1 Sofern in der Offerte keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist die Bezahlung des Kaufpreises beim reinen Kauf der Ware grundsätzlich mit Vertragsschluss fällig und innerhalb von 30 Tagen auf das von ASM spezifizierte Konto in der vertraglich vereinbarten Währung zahlbar. Sofern nichts vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken exkl. MwSt. Die Offerte kann abweichende Bestimmungen beinhalten.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Kauf + Montage oder nur Montage der Ware ein Vorschuss im Umfang von 50% der in der Offerte aufgeführten Gesamtkosten (inkl. Kaufpreis, Mehrwertsteuer, allfällige Transportkosten und Montage sowie weitere aufgeführte Kosten) vor der Aufnahme der Arbeiten geschuldet. ASM behält sich vor mit den Ausführungen der Arbeiten bis zum Eintreffen des Vorschusses zuzuwarten (Vorleistungspflicht des Vertragspartners). Dies gilt auch bei der Vereinbarung eines verbindlichen Montagetermins (Verfalltags- und Fixgeschäft), sofern der Vorschuss nicht geleistet wird. Die Restkosten werden nach Fertigstellung der Montagearbeiten und der diesbezüglichen Mitteilung an den Vertragspartner unverzüglich fällig und sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Dies gilt auch bei einer behaupteten mängelbehafteten Ablieferung. Eine separate Rechnung für die Restkosten kann auf Wunsch ausgestellt werden, ist jedoch nicht massgeblich für die Zahlungsfrist. Als Mitteilung an den Vertragspartner gilt auch die Mitteilung an eine mit dem Vertragspartner in Gemeinschaft lebenden natürlichen Person resp. ein Organ oder ein Arbeitnehmer einer juristischen Person.
4.3 Das Verpassen einer Zahlungsfrist zieht einen Verzugszins von 5% p.a. sowie Mahngebühren nach sich. Bei der ersten Mahnung ist ASM berechtigt eine Frist von 10 Tagen zu setzen und eine Mahngebühr von CHF 50.00 zu verrechnen. Bei der zweiten Mahnung ist ASM berechtigt eine Frist von 5 Tagen zu setzen und eine zusätzliche Mahngebühr von CHF 100.00 zu verrechnen. ASM steht es frei neben der Einräumung einer zusätzlichen Frist inkl. Mahnung bei Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist auch direkt die Betreibung gegen den Vertragspartner einzuleiten oder eine Klage zu erheben. Diesfalls gilt die unterschriebene Offerte als Schuldanerkennung.
4.4 ASM hat bei Verzug des Vertragspartners das Recht am Vertrag festzuhalten oder ohne Gewährung einer zusätzlichen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen. In beiden Fällen kann ASM den durch das vertragswidrige Verhalten des Vertragspartners verursachten direkten und/oder indirekten Schaden gegen den Vertragspartner geltend machen.
4.5 Bei verschuldetem Verzug von ASM betreffend die Herausgabe der Ware oder betreffend die Montage der Ware ist ASM eine zusätzliche angemessene Frist zu gewähren. Diese Frist beträgt mindestens die Hälfte der Frist, welche ursprünglich für die Herausgabe oder Montage ab Vertragsschluss vorgesehen war. Bis zum Ablauf dieser zusätzlichen Frist ist kein Verzugsschaden, -zins oder sonstiger Schadenersatz geschuldet. Dringende Fixtermine haben auf dieses Recht auf Nachfrist keine Einwirkung. Insbesondere anerkennt der Vertragspartner, dass die Herausgabe oder Montage der Ware vor der Gewährung und dem Ablauf der Nachfrist nicht als unnütz oder nutzlos im Sinne von Art. 108 OR qualifiziert wird. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist in allen Fällen ausgeschlossen.
4.6 Bei unverschuldetem Verzug von ASM werden den vereinbarten Fristen betr. Herausgabe resp. Lieferung der Ware oder Montage der Ware keine Wirkungen zugesprochen resp. unterbrochen, bis der den Verzug auslösende Umstand beseitigt wurde. Als unverschuldeter Verzug von ASM wird namentlich aber nicht abschliessend angesehen: nicht fristgerechte Lieferung der Einstandsware an ASM; rechtliche oder tatsächliche vorübergehende Unmöglichkeit von ASM die Ware ihrerseits erhältlich zu machen; rechtliche oder tatsächliche Verhinderung die zur Montage bestellte Ware zu transportieren oder sonstige nicht im Machtbereich von ASM liegende Umstände, welche die Ausführung der vertraglichen Leistungen verhindern.
4.7 Allfällige vom Vertragspartner geltend gemachte Ansprüche aus Verzug, Gewährleistungen oder aus Mängelrüge, sei es gerechtfertigt oder nicht, befreien denselben nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht. Insbesondere wird das Recht des Vertragspartners, die vertraglich geschuldete Leistung gestützt auf Art. 82 OR zurückzubehalten, ausgeschlossen.
4.8 Für allfällige Forderungen des Vertragspartners gegen ASM ist die Verrechnung mit dem in der Offerte angegebenen Preis nicht gestattet. Generell wird jede Verrechnung des Vertragspartners mit Forderungen von ASM gegen den Vertragspartner ausgeschlossen.
5. Zusätzliche Aufwendungen
5.1 Zusätzliche Leistungen von ASM, welche über die in der Offerte vereinbarten Leistungen hinausgehen und entweder vom Vertragspartner verlangt oder in sonstiger Weise notwendig werden, werden zusätzlich zu Lasten des Vertragspartners in Rechnung gestellt, wobei der effektive Aufwand/Verbrauch nebst einem angemessenen Gewinn massgeblich ist.
5.2 Als zusätzliche Aufwendungen werden namentlich aber nicht abschliessend angesehen: Beschaffenheit des Montageortes; zusätzliche Aufwände, welche zur Qualitätssicherung notwendig sind; spezielle oder umständliche Anweisungen des Vertragspartners vor Ort oder sonstige im Macht- oder Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegende Umstände, welche die Ausführung der Arbeiten erschweren, verhindern oder zusätzliche Aufwendungen nach sich ziehen.
5.3 ASM informiert den Vertragspartner über die zusätzlichen Aufwendungen in einer von ASM bevorzugten Form sobald es für ASM tunlich ist. Diese Information ist keine Voraussetzung für die Verrechnung von zusätzlichen Aufwendungen.
6. Abnahme & Genehmigung / Zusicherungen / Mängelrechte, Abtretung & Prozessvollmacht / Haftung
6.1 Nach der Herausgabe resp. Ablieferung der Ware ist dieselbe innerhalb der Prüffrist 1 (eines) Kalendertages und im Falle einer vereinbarten Montage der Ware innerhalb der Prüffrist von 3 (drei) Kalendertagen auf Mängelfreiheit sowohl der Ware als auch der Montage zu überprüfen und ASM allfällige Mängel umgehend, jedoch spätestens bis zum nächsten Werktag seit dem Ablauf der Prüffrist schriftlich mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen, wobei der Schweizerische Poststempel fristwahrend wirkt. Versäumt der Vertragspartner diese rechtzeitige schriftliche und eingeschriebene Mängelrüge, so gilt die Ware und die Montage als genehmigt. Im Falle eines verdeckten Mangels, der bei der sorgfältigen Untersuchung der Ware oder der geleisteten Arbeit nicht erkennbar war, hat der Vertragspartner denselben bei Entdeckung umgehend zu protokollieren und innerhalb eines Werktages seit der
Entdeckung ASM durch schriftliche und eingeschriebene Mitteilung anzuzeigen. Ein Mangel, welcher bei der sorgfältigen und intensiven Prüfung entdeckbar gewesen wäre, gilt nicht als verdeckter Mangel und kann nach der Prüffrist nicht mehr geltend gemacht werden. Allfällige Beizüge von Fachpersonen, sei es gerechtfertigt oder nicht, sind vom Vertragspartner zu entschädigen. Diese Kosten können in keiner Weise von ASM zurückverlangt werden, wobei insbesondere die gerichtliche und betreibungsrechtliche Geltendmachung ausgeschlossen ist.
6.2 Ein Mangel liegt ausschliesslich dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten resp. von der zuständigen Person unterschriftlich zugesicherten Eigenschaften und die Beschaffenheit der Ware oder der Montage nicht der tatsächlich abgelieferten Ware oder geleisteten Montage entsprechen. Mündliche oder sonstige Zusicherung, welche nicht die gültige Unterschrift von ASM tragen, bilden keinen Vertragsbestandteil und können demnach nicht die Grundlage eines Schadenersatzanspruchs, eines Mangelanspruchs oder einer Gewährleistungsklage resp. eines Verzugs darstellen. Zudem müssen Zusicherungen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein und können sich nicht aus den Umständen ergeben. Eine Zusicherung durch einen Arbeitnehmer von ASM vor Ort (oder durch einen von ASM beauftragten Dritten) hat keine Rechtswirkung ohne die unterschriftliche Bestätigung einer für ASM zeichnungsberechtigten Person. Der Vertragspartner anerkennt, dass die Berufung auf Zusicherungen, welche nicht ausdrücklich mit dem Begriff «Zusicherung» gekennzeichnet sind und nicht durch die gültige Unterschrift von ASM bestätigt wurden, unstatthaft ist. Die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist ausgeschlossen. Eventuelle Eigenschaften und Abweichungen der Ware und/oder Montage (wie z.B. Beschaffenheit, Form, Farbe, Grösse, etc.) und Zusicherung die Ware oder Montage betreffend sind stets maximal in dem Umfang gültig, in dem der Hersteller dies auch ASM zusichert und ASM dies durchzusetzen vermag. ASM behält generell vor, solche Ansprüche gegen den Hersteller durch eine entsprechende Erklärung dem Vertragspartner abzutreten und bedingt diesfalls die Rechts- und Sachgewährleistung sowie andere vertraglichen und ausservertraglichen Mängelrechte gegenüber dem Vertragspartner in jeder Hinsicht sowohl für den Kauf der Ware als auch für dessen Montage vollumfänglich weg. Sollte sich die Abtretung als ungültig erweisen, wird dem Vertragspartner unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs- und Mängelrechte einer Prozessvollmacht ausgestellt, damit der Vertragspartner die ASM zustehenden Ansprüche gegenüber dem Hersteller einklagen kann. Die damit verbundenen Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Vertragspartners. ASM ist nicht verpflichtet am Verfahren mitzuwirken. Eine Streitverkündung resp. Streitverkündungsklage ist ausgeschlossen. Das Recht zur Abtretung resp. zur Erteilung der Prozessvollmacht, je unter Ausschluss der Gewährleistungs- und Mängelrechte, kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt mit voller Wirkung erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner allfällige Mängel bereits in irgendeiner Weise geltend gemacht hat.
6.3 Allfällige vom Vertragspartner oder von nicht durch ASM bestellten Dritten ausgeführte (Reparatur-) Arbeiten an der herausgegebenen resp. gelieferten oder montierten Ware ziehen unabhängig vom Umfang der (Reparatur-) Arbeiten das Dahinfallen jeglicher Gewährleistungs- und Mängelrechte des Vertragspartners nach sich. Der Vertragspartner verzichtet diesfalls ausdrücklich auf diese Rechte resp. anerkennt, dass die Sach- und Rechtsgewährleistung der herausgegebenen resp. gelieferten und/oder montierten Ware in diesem Fall ausdrücklich wegbedungen wird und keine Mängelrechte aus dem Vertrag, insbesondere weder aus kauf- noch aus werkvertragsrechtlicher Sicht, geltend gemacht werden können. Dasselbe gilt auch für ausservertragliche Anspruüche. In allen übrigen Fällen, in denen ein Mangel an der Ware oder an den ausgeführten Arbeiten (Montage) vorliegt und dieser ASM sowohl fristals auch formgerecht angezeigt wurde sowie ASM direkt zuzurechnen ist, also nicht durch Einfluss von Dritten zumindest mitverursacht wurde, steht dem Vertragspartner im Falle, dass die herausgegebene oder gelieferte Ware mangelhaft ist, das Recht auf Herausgabe einer vertragsgemässen Ersatzlieferung und im Falle der mangelhaften Montage das Recht auf Nachbesserung zu, wobei Ziff. 5 der vorliegenden AGB vorbehalten bleibt. ASM behält sich an Stelle der Ersatzlieferung vor die Ware mittels Nachbesserung in einem mängelfreien Zustand zu versetzen. Andere Mängelrechte wie z.B. bei Entwehrung, Wandelung, Minderung, Herabsetzung des Werklohns, Ablehnung der Annahme wegen Unzumutbarkeit oder die Einforderung von Schadenersatz betreffend den mittelbaren oder unmittelbaren durch den Mangel verursachten Schaden sowie alle anderen Gewährleistungs-, Mängelrechte und Schadenersatzansprüche jeglicher Art werden ausdrücklich wegbedungen. Für die Nachbesserung hat sich der Vertragspartner mit ASM in Verbindung zu setzen und einen für beide Parteien möglichen Termin zu vereinbaren. Ein Abzug am Werklohn ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei zusätzlichen Aufwendungen während der Nachbesserung, welche die vereinbarten Leistungen übersteigen, ist ASM zusätzlich zu entschädigen. Eine Nachbesserung kann nicht verlangt werden, wenn die Ausführung derselben unverhältnismässig oder unzumutbar ist. ASM behält sich vor an Stelle der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung unter Erstattung der bezahlten Kosten das Geschäft rückabzuwickeln und vom Vertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten (Wandelung) oder durch einen entsprechenden Abzug an den Gesamtkosten dem Minderwert der mangelhaften Sache oder Arbeit (Montage) Rechnung zu tragen (Minderung).
6.4 Sofern es sich beim Vertragspartner um eine Person handelt, welche gewerblich mit den durch Vertrag geschuldeten oder ähnlichen Waren resp. Dienstleistungen zu tun hat, wird mit Bezug auf die Ware jegliche Rechts- und Sachgewährleistung sowie die vertragliche und ausservertragliche Mängelhaftung ausgeschlossen und die ASM zustehenden Rechte gegenüber dem Hersteller der Ware (insb. allfällige Garantieansprüche) an den Vertragspartner abgetreten. Als gewerblich handelnd gilt jede Person, welche entweder (i) direkt oder indirekt die Ware in der Hinsicht verwendet, die über den normalen Privatgebrauch hinausgeht oder (ii) direkt oder indirekt an resp. von einer juristischen Person beteiligt oder angestellt ist, welche sich mit Waren oder Dienstleistungen dieser oder ähnlicher Art befasst. Der Haftungsausschluss erfolgt unabhängig von der Gültigkeit der Abtretung der Rechts- und Sachgewährleistungsansprüche sowie der Mängelrechte. Sollte sich eine Abtretung als ungültig erweisen, kann ASM dem Vertragspartner eine Prozessvollmacht zur stellvertretungsweise gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gegen den Hersteller erteilen. Die dabei entstehenden Kosten sind vollumfänglich vom Vertragspartner zu tragen. Die Ausführungen gemäss Ziff. 6.2 betreffend die Prozessvollmacht gelten auch für diesen Absatz.
6.5 Die Vermutung im kaufmännischen Verkehr gemäss Art. 190 OR (nicht aber Art. 214 OR) wird aufgehoben und das darin enthaltene Verzichts- und Schadenersatzrecht wegbedungen. Der Vertragspartner im kaufmännischen Verkehr hat im Falle des Verzugs von ASM wie oben in Ziff. 4.5 & 4.6 geschildert eine Nachfrist zu gewähren, ohne dass von ASM ein Verzugsschaden, -zins, Sicherstellung oder Schadenersatz zu leisten ist.
6.6 Neben dem Genannten sind die Mängelrechte und die Gewährleistung mit Bezug auf die Ware (sowie bei allfälligem von ASM durchgeführten Transport) und die Montage in jeder Konstellation insbesondere dann wegbedungen, wenn die Schäden durch mangelhafte Wartung, Missachtung der Bedienungs- und Pflegevorschriften, natürliche Abnützung, übermässige Beanspruchung, chemische oder sonstige Einflüsse bzw. Reaktionen, Witterung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Warenlagerung, Montage auf ungeeigneten Montageflächen oder nicht von ASM zu vertretende Gründe entstanden sind, wobei die Bedienungs- und Pflegevorschriften einerseits den Anweisungen von ASM und andererseits dem gesunden Menschenverstand entspringen. Die Anweisungen betreffen die Bedienungs- und Pflegevorschriften von ASM sind formlos gültig, bilden Bestandteil der vorliegenden
Vereinbarung und können schriftlich oder elektronisch zugestellt werden. Der Vertragspartner anerkennt diese Vorschriften ausdrücklich resp. ist verpflichtet, diese Vorschriften innerhalb 1 (eines) Werktages seit Kenntnisnahme schriftlich und eingeschrieben zu rügen resp. schriftlich und eingeschrieben um Erläuterung von Unklarheiten zu ersuchen.
6.7 Der Vertragspartner anerkennt ausdrücklich, dass sich die Beratungen, Empfehlungen und Pläne/Zeichnungen und andere Unterlagen von ASM mit Bezug auf die Ware und/oder Montage (insb. auf die Ausführung der Montage) auf bestem Wissen und Gewissen ruhen. Es obliegt jedoch alleine dem Vertragspartner durch Fachpersonal abzuklären, ob das geplante Vorhaben sowohl architektonisch und bautechnisch als auch aufgrund der Statik und der Wetterbedingungen realisierbar und nachhaltig ist. ASM übernimmt keine Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für Arbeiten, welche auf der vom Vertragspartner vorgesehenen ungeeigneten Fläche verrichtet werden. Zudem wird jegliche Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die im Vorfeld stattfindende Beratung, Empfehlung und Planerstellung wegbedungen. Insofern anerkennt der Vertragspartner, dass aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse betreffend die Beschaffenheit des Montageuntergrundes auch kein durch fahrlässig fehlerhafte Beratung entstandener Schaden ersetzt werden muss. ASM hat keine Pflicht den Montageuntergrund und die sonstige Beschaffenheit des Montage- oder Lagerortes zu untersuchen oder dem Vertragspartner von allfälligen Missständen Anzeige zu machen (Art. 365 Abs. 3 OR). Für Schäden, welche ASM aufgrund der fehlenden oder ungenügenden Abklärungen des Vertragspartners erleidet, hat der Vertragspartner vollumfänglich aufzukommen. Dies beinhaltet neben dem tatsächlichen Schaden auch zusätzliche Betriebs und Vertretungsaufwände (insb. Anwalts- und Gerichtskosten).
6.8 Im Falle einer Abtretung (Ziff. 6.2 & 6.4), der Prozessvollmacht (Ziff. 6.2 & 6.4) oder des Beizugs von Drittpersonen (Ziff. 6.3) verzichtet der Vertragspartner auf sämtliche vertragliche und ausservertragliche Gewährleistungs-, Mängel- und Verzugsrechte gegenüber ASM. Dabei tritt ASM die Rechte gegen den/die Dritten resp. Hersteller an den Vertragspartner ab resp. erteilt eine Prozessvollmacht, womit der Vertragspartner direkt resp. als Stellvertreter gegen den Dritten resp. Hersteller vorgehen kann. Die aus der Prozessvollmacht vom Vertragspartner erstrittenen Rechte tritt ASM an den Vertragspartner ab.
6.9 Ergänzend zu sämtlichen geschilderten Haftungsregeln, wird die Haftung für vertragliche sowie ausservertragliche Ansprüche für leichtes Verschulden in jedem Fall vollumfänglich ausgeschlossen. Ebenfalls in diesem Umfang wird die Haftung von ASM für Hilfspersonen ausgeschlossen.
6.10 Schäden, welche ASM aufgrund der vertraglichen Beziehung mit dem Vertragspartner widerfahren, sind vollumfänglich vom Vertragspartner zu ersetzen. Darunter ist insbesondere auch der von der Parteientschädigung nicht gedeckte Teil der Parteikosten zu verstehen sowie vorprozessuale Aufwände und Betreibungs- resp. Vollstreckungskosten.
7. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen ungeachtet des Lagerortes der Ware mit Abschluss des Vertrags auf den Vertragspartner über. Eine allfällige Erfüllungsortvereinbarung ändert nichts an dem Gefahrenübergang mit Vertragsschluss. Sonstige Abreden oder Geschäftsgebräuche liegen nicht vor resp. werden ausgeschlossen. Die Sache braucht nicht ausgeschieden oder zum Versand abgegeben worden zu sein, damit Nutzen und Gefahr übergehen. Namentlich ist der Kaufpreis und der Werklohn auch dann geschuldet, wenn die Ware in den Räumlichkeiten von ASM aufgrund nicht von ASM zu vertretenden Umstände untergeht.
8. Eigentumsvorbehalt / Bauhandwerkerpfandrecht
8.1 ASM bleibt Eigentümer der herausgegebenen resp. gelieferten oder montierten Ware, bis der Vertragspartner die vollständige Zahlung gemäss Vertrag geleistet hat. Diesbezüglich ermächtigt der Vertragspartner ASM, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eintragung gemäss Art. 715 ZGB in öffentliche Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnort des Vertragspartners zu veranlassen. Im Falle der Verbindung der Ware mit einer unbeweglichen Sache ist ASM berechtigt ein Bauhandwerkerpfandrecht ins zuständige Grundbuch eintragen zu lassen oder, wenn es zumutbar und ohne grösseren Schaden möglich ist, die montierte Ware zu demontieren und Schadenersatz zu verlangen.
8.2 Während der Dauer bis zur vollständigen Bezahlung des Preises ist der Vertragspartner verpflichtet den Anweisungen von ASM mit Bezug auf die Erhaltung und Pflege der Ware vollumfänglich zu folgen. Andernfalls kann ASM Ersatz des daraus entstandenen Schadens fordern, sofern die Ware zurückgefordert wird.
8.3 Im Falle einer Rückforderung der Sache durch ASM ist dieselbe ohne Verzug an ASM herauszugeben. Diesfalls trägt der Vertragspartner eine Umtriebsgebühr von 10% der vereinbarten Gesamtkosten. Speditionskosten gehen zusätzlich zu Lasten des Vertragspartners.
9. Lieferung
Die Lieferung der Ware ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch bei vereinbarter Montage. Sie kann sich nicht aus den Umständen ergeben. Grundsätzlich ist die Ware am Sitz von ASM oder an einem von ASM spezifizierten Ort abzuholen, wobei der Vertragspartner selbst um den Transport besorgt ist. ASM ist nicht verpflichtet eine Transportversicherung abzuschliessen. Allfällige Schäden oder Mängel an der Ware, welche durch den Transport verursacht werden, sind nicht von ASM zu verantworten, sondern vom Vertragspartner zu tragen und können nicht gegenüber ASM geltend gemacht werden. Bei der Beauftragung einer Transportunternehmung durch ASM tritt ASM die Rechte gegen die Transportunternehmung an den Vertragspartner ab oder erteilt eine Prozessvollmacht gemäss Ziff. 6.2. ASM ist hierbei vom Vertragspartner schad- und klaglos zu halten und in keiner Weise für den Transport oder das Abladen beim Vertragspartner verantwortlich. Der Übergang von Nutzen und Gefahr (Ziff. 7) wird von dieser Bestimmung nicht tangiert.
10. Änderungsrecht / AGB des Vertragspartners
10.1 ASM behält sich ausdrücklich vor die vorliegenden AGB von Zeit zu Zeit den Umständen und Gegebenheiten anzupassen. Diesbezüglich bedarf ASM keiner Zustimmung des Vertragspartners. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, die jeweils gültige und auf der Webseite (www.asmdeco.ch oder die dann gültige Domäne) aufgeschaltete Fassung der AGB anzuerkennen und als gültige und verpflichtende AGB des Vertragsverhältnisses zu respektieren. Der Vertragspartner hat das Recht sich jeweils bei ASM über die aktuell gültige Fassung der AGB zu informieren. Ein Recht des Vertragspartners auf Notifikation besteht nicht.
10.2 Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten hiermit als nicht akzeptiert. Eine ausdrückliche Ablehnung durch ASM ist nicht mehr notwendig. Die vorliegenden AGB behalten ihre vollumfängliche Gültigkeit.
11. Salvatorische Klausel / Erfüllung durch und Abtretung an Dritte / Solidarität
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung (Offerte, Annahme, AGB, gültige Zusicherungen resp. gültige Nebenabreden sowie Bedienungs- und Pflegevorschriften) unwirksam ungültig oder undurchsetzbar sein, oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine solche unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine wirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, welche dem angestrebten Sinn und den wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht.
11.2 ASM behält sich das Recht vor die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten (z.B. Subunternehmer, Transportunternehmung, Montagearbeiter, Hilfspersonen, Inkassostelle, etc.) ganz oder zum Teil zu übertragen, einen Dritten mit der Erfüllung der Pflichten unter dem Vertrag zu beauftragen oder das gesamte Vertragsverhältnis zu übertragen. ASM ist nicht verpflichtet persönlich zu erfüllen. Die Haftungsregelung betreffend den Beizug von Drittpersonen gemäss Ziff. 6 der vorliegenden AGB ist anwendbar. Das Abtreten von allfälligen vertraglichen und/oder ausservertraglichen Forderungen des Vertragspartners gegen ASM ist in allen Fällen ausgeschlossen. Insbesondere ist jede Abtretung einer Forderung durch den Vertragspartner an eine Inkassostelle oder einen sonstigen Dritten ausgeschlossen. Eine Abtretung gilt diesfalls als ungültig. ASM kann sich durch die Leistung an den Vertragspartner gültig von der Pflicht befreien. Allfällige Kosten aufgrund einer Inanspruchnahme durch den Zessionar sind vom Vertragspartner zu übernehmen.
11.3 Verpflichten sich mehrere Vertragspartner gemeinsam zu einer Leistung gegenüber ASM, so haften sie solidarisch für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche von ASM.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für Streitigkeiten aus der vorliegenden Vereinbarung (inkl. Offerte, AGB, unterschriftliche Zusicherungen, vorvertragliche Ansprüche und sonstige sich aus dem Verhältnis zwischen den Parteien ergebende Ansprüche) sind die Gerichte am Sitz von ASM ausschliesslich zuständig.
12.2 Auf alle Streitigkeiten ist ausschliesslich Schweizerisches materielles Recht ohne Rücksicht auf das Kollisionsrecht anwendbar. Die Anwendbarkeit von durch die Schweiz ratifizierten staatsvertraglichen Abkommen, insb. die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (SR 0.221.211.1, sog. WKR oder CISG) sowie des Haager Kaufrechtsübereinkommens (SR 0.221.211.4) wird explizit ausgeschlossen.
ED 16.07.2018
Version 1.0.1